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Markt
ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN
Die Übernahmebedingungen wurden im Einvernehmen zwischen VSKP (Produktion), swisscofel (Handel) und SCFA (Industrie) erarbeitet. Bei unvorhersehbaren Marktveränderungen bleiben Anpassungen vorbehalten. Die entsprechende Information erfolgt umgehend über swisspatat.
Handelsusanzen
Seit September 2013 sind die revidierten Handelsusanzen (HUS) in Kraft. Der Nachfolger des braunen Ordners beinhaltet nebst den HUS auch für den Praktiker unentbehrliche Arbeitshilfen wie bebilderte Sortenblätter aller Kartoffelsorten der Schweizerischen Sortenliste, sowie Fotomaterial zu diversen Mängeln wie Silberschorf, Colletotrichum und Netzschorf.
Seit 2023 sind die Unterlagen nur noch in elektronischer Version verfügbar.
Meldeprogramm Marktdaten
Die Lagerbestände und Abpackzahlen von Kartoffeln werden monatlich durch swisspatat erhoben.
Link zur Meldeplattform: Anmelden beim Meldesystem der SZG
Falls Sie Ihre Zugangsdaten vergessen oder Probleme beim Login haben, melden Sie sich bei der Geschäftsstelle von swisspatat (031 385 36 50).
Frischverfütterung
Um Beiträge auf Speiseanteil zu erhalten müssen die Kartoffeln durch einen Qualiservice-Mitarbeiter kontrolliert werden. Die Kartoffeln sind in Anwesenheit des Kontrolleurs mit einem Lebensmittelfarbstoff zu denaturieren.
Für die Kontrolle nehmen Sie direkt mit einem Kontrolleur in Ihrer Nähe Kontakt auf und melden Ihren Posten zur Kontrolle an (siehe Liste der Kontrolleure nach PLZ). Bitte unbedingt Einzahlungsschein sowie Lieferschein oder Rechnung des Z-Pflanzgutes bereithalten.
Für den Erhalt von Beiträgen auf dem Speiseanteil müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Der Produzent muss die Branchenbeiträge bezahlen und ist gemäss den Statuten der VSKP als Mitglied anerkannt.
- Der Posten muss durch einen offiziellen Qualiservice-Kontrolleur begutachtet werden.
- Der Produzent ist verpflichtet, dem Kontrolleur Zugang zu allen Gebinden zu ermöglichen. Alle Gebinde sind mit Lebensmittelfarbe zu denaturieren.
- Die Deklassierung hat im Beisein des Kontrolleurs zu erfolgen.
- Der Speiseanteil muss mindestens 30 % betragen.
Bei Bio-Kartoffeln gibt es keinen Mindestspeiseanteil. - Das eingesetzte Pflanzgut muss zertifiziert sein. Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheins ist zwingend.
- Es muss für die betreffende Sorte zwingend eine vollständig ausgefüllte Anbauvereinbarung vorliegen (siehe weiter unten unter «Anbauvereinbarung»).
- Der Posten muss mindestens 5 Tonnen umfassen.
- Ab einer Postengrösse von 100 Tonnen muss die Kontrolle bei einem Produzenten durch zwei Qualiservice-Kontrolleure erfolgen.
- Pro Kampagne darf ein Produzent nur einmal (an einem Datum) denselben Qualiservice-Kontrolleur aufbieten.
- Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich auf dem Speiseanteil.
Bei Bio-Kartoffeln erfolgt die Auszahlung auf der Bruttomenge.
Beitrag Frischverfütterung Ernte 2024
Die Branche hat entschieden, für die Frischverfütterung einen Beitrag von CHF 20.- pro 100 kg Speiseanteil zu entrichten.
Branchenbeiträge
Das Inkassoreglement wurde an der DV swisspatat von der Branche (Produktion, Handel und Industrie) einstimmig genehmigt. Es regelt die Verantwortlichkeiten und verpflichtet alle Marktpartner, die Kartoffeln pflanzen, handeln oder verarbeiten.
Anbauvereinbarung
Ziel der gesamten Kartoffelbranche ist es, die Produktion möglichst genau auf die Nachfrage abzustimmen. Die verbreitete Einführung von Anbauvereinbarungen ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.
Schriftliches Dokument Voraussetzung für Verwertungsbeiträge
Die Produzenten sind angehalten, sich vom Abnehmer die vereinbarten Mengen schriftlich bestätigen zu lassen. Dies gibt dem Produzenten einerseits Sicherheit und andererseits führt es dazu, dass die Mengenplanung noch genauer gemacht wird als bisher. Damit dies auf breiter Front so umgesetzt wird, ist das Vorliegen einer Anbauvereinbarung oder eines Abnahmevertrages Voraussetzung für den Erhalt von Verwertungsbeiträgen. Erhält ein Produzent von seinem Abnehmer keine schriftliche Mengenbestätigung, steht hier eine Standardvereinbarung zum Herunterladen bereit. Diese muss vollständig ausgefüllt und sowohl vom Produzenten wie auch vom Abnehmer unterschrieben sein.
Selbstdeklaration für Direktvermarkter
Vermarktet ein Produzent seine Kartoffeln im Direktverkauf, sei dies direkt an den Konsumenten oder auch direkt an einen Grossverbraucher (z. B. Gastrobetriebe, Dorfläden,…), kann er dafür meist keine Abnahmevereinbarung vorweisen.
In diesem Fall muss bei der Frischverfütterungskontrolle eine Selbstdeklaration vorgewiesen werden:
Die übrigen Anforderungen an die Frischverfütterung bleiben unverändert (siehe oben).